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SG Schwerin Urteil vom 10.01.2013 - S 2 AL 146/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung. Gleichwohlgewährung. Erstattungsanspruch. Zahlung eines Nachteilsausgleichs mit befreiender Wirkung wegen geplanter Betriebsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein aus Anlass einer Betriebsänderung gezahlter Nachteilsausgleich (§ 113 Abs 3 BetrVG) unterliegt dem Anwendungsbereich des § 143 a Abs 1 S 1 SGB 3.

 

Orientierungssatz

Zahlt der ehemalige Arbeitgeber den Nachteilsausgleich mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen ohne dass er von einem Anspruchsübergang informiert worden war, ist der Arbeitslose verpflichtet das Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zu erstatten. Auf eine nachträgliche Genehmigung gem § 185 BGB durch die Bundesagentur für Arbeit kommt es nicht an.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von 1.695,85 € Arbeitsentgelt streitig, welches der Kläger im Wege der Gleichwohlgewährung in Form von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum 16. Januar - 20. März 2006 erhalten hat. Insbesondere ist streitig, ob der als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeitgeberin gezahlte Abfindungsbetrag in Höhe von netto 11.603,10 € eine Entlassungsentschädigung i. S. v. § 143 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist.

Der Kläger war bei der D. & Co. KG seit 1. September 1971 als Baufacharbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 5. Dezember 2005 mit Wirkung zum 15. Januar 2006 ohne Einhaltung der eigentlich für die Arbeitgeberseite geltenden 7-monatigen Kündigungsfrist (31. Juli 2007). Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und beantragte einen Nachteil...

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