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SG Reutlingen Urteil vom 31.03.2005 - S 3 SB 1443/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Widerspruchsverfahren. Vertretungskosten durch die VdK Rechtsschutz gGmbH

 

Orientierungssatz

Die für die Vertretung in einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren an die VdK Rechtsschutz gGmbH gemäß deren Kostenstatut vom 1.1.1002 zu entrichtenden Kosten sind nicht nach § 63 SGB 10 erstattungsfähig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen B 9a SB 3/05 R)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten, die der Klägerin aufgrund eines von ihr erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens von dem Beklagten zu erstatten sind.

Die Klägerin beantragte am 18.03.2002, vertreten durch die VdK Rechtsschutz gGmbH (nachfolgend VdK Rechtsschutz) die Erhöhung des mit Bescheid vom 21.08.2000 festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 30. Mit Bescheid vom 17.12.2002 stellte der Beklagte einen GdB von 40 fest. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, wiederum vertreten durch die VdK Rechtsschutz (Vollmacht vom 09.01.2003). Mit Abhilfebescheid vom 11.07.2003 stellte der Beklagte einen GdB von 50 fest. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren wurde in vollem Umfang zugesagt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.

Mit Schreiben vom 16.07.2003 forderte die VdK Rechtsschutz eine Kostenerstattung in Höhe von € 224,70. Vorgelegt wurde ein "Statut für die Kostenerstattung der VdK Rechtsschutz" vom 01.01.2002. Danach werden Kosten wie folgt erhoben:

VdK Mitglieder, die bedürftig gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) sind:

Widerspruch

€ 210

Klage

€ 328

Berufung

€ 389

Für nicht bed...

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