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SG Reutlingen Urteil vom 09.11.2005 - S 3 KR 476/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Pflichtversicherter. beitragspflichtige Einnahme. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Einkommensbegriff. Berücksichtigung der BVG-Grundrente bei der Beitragsbemessung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlte Grundrente ist bei der Beitragsbemessung für freiwilliger Mitglieder zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. In § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 wird ein Einkommensbegriff geregelt, der an die vorhandenen Einkünfte anknüpft und davon einzelne Ausnahmen macht. Eine solche Regelung enthält § 240 Abs 1 S 2 SGB 5 gerade nicht. Diese Norm nimmt allein auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bezug. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" ist damit in Beziehung zu der Formulierung des § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert" zu setzen. Zu diesen Einkünften gehört, wie sich aus der weiteren Formulierung des § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 ergibt, auch die BVG-Grundrente.

2. Bei in der Krankenversicherung pflichtversicherten Mitgliedern sind Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) allgemein nicht beitragspflichtig (§§ 226ff SGB 5). In der nach wie vor bestehenden Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96 = BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 kein Verfassungsverstoß zusehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der Zugang zur KVdR ist seit 1.4.2002 auf der Grundlage des Untätigbleibens des Gesetzgebers und der Bestimmung...

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