Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Lebensversicherung. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. besondere Härte
Leitsatz (amtlich)
1. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 liegt nur dann vor, wenn die Verwertung des Vermögens zu dessen "Verschleuderung" führen würde. Auch erhebliche Verluste bei der Vermögensverwertung sind hinzunehmen.
2. Eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 setzt eine atypische Sachlage voraus, die beim Verkauf von Lebensversicherungen auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn der Rückkaufswert um mehr als die Hälfte hinter den erbrachten Beiträgen zurückbliebe.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der ... geborene Antragsteller und seine ... geborene Ehefrau verfügten im Jahr 2005 unter anderem über ein Depot bei der ... mit Geldanlagen in Höhe von insgesamt 62.884,95 €. Der Antragsteller ließ sich zwischen dem 4. Juli 2005 und dem 2. August 2005 aus diesem Depot einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 € auszahlen.
Mit diesem Geld sowie weiterem vorhandenen Vermögen schlossen der Antragsteller und seine Ehefrau bei der ..., am 25. August 2005 zwei Lebensversicherungen für einen Zeitraum bis zum 7. Oktober 2011 ab und legten hierfür jeweils 33.010,00 € an. Die Lebensversicherungsverträge enthielten die Klausel, dass der Vertrag, aus welchem Grunde auch immer, erst ein Jahr nach Beginn der Laufzeit aufgelöst werden könne.
Den auf dem Depot verbliebenen Restbetrag in Höhe von 2.884,...