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SG Potsdam Beschluss vom 21.02.2017 - S 51 AS 2256/16 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Grundsicherungsträger zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft bei Nutzung eines Wohnmobils als einzige Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Bei Nutzung eines Wohnmobils als einzige Unterkunft gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 neben den angemessenen Aufwendungen für die Beheizung auch die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung als Neben- bzw. Betriebskosten, wenn ohne sie die Nutzung zu Wohnzwecken in der konkret durch geführten Form nicht möglich wäre.

2. Ebenso zählen zu den Kosten der Unterkunft i. S. von § 22 SGB 2 die Kosten für die Hauptuntersuchung, die notwendigen Reparaturkosten und die Kosten für zu erneuernde Batterien. Übernahmefähig sind schließlich die Kosten für eine Teilkasko-Versicherung des Wohnmobils. Der bei Wohneigentum absetzfähigen Wohngebäudeversicherung entspricht eine Teilkasko-Versicherung. Diese deckt gleichfalls Schäden durch Brand, Explosion und Wasserschäden ab.

3. Dagegen sind Treibstoffkosten ausschließlich für die Fortbewegung eines Wohnmobils erforderlich. Damit dienen sie nicht der Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft und sind nicht für den Wohnbedarf zu berücksichtigen.

 

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 vorläufig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.293,34 € zu zahlen.

2. Dem Antragsteller sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vom Antragsgegner zu erstatten.

 

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab Januar 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 1380,75 € zu zahlen,

hat im tenorierte...

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