Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SG Osnabrück Urteil vom 10.03.2015 - S 31 AS 41/14

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf bei Alleinerziehung eines minderjährigen Kindes. erneute Eheschließung. Nichtbeteiligung des ausländischen Ehegatten an der Kindeserziehung und -betreuung. Ausreise ins Heimatland

 

Orientierungssatz

Der Mehrbedarf gem § 21 Abs 3 Nr 2 SGB 2 entfällt trotz erneuter Eheschließung nicht, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sich der vorübergehend in der Bedarfsgemeinschaft lebende ausländische Ehegatte tatsächlich nicht an der Kindererziehung und -pflege beteiligt hat und er zwischenzeitlich bereits wieder in sein Heimatland ausgereist ist.

 

Tenor

1. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 8. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2013 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 15. Oktober 2013 bis zum 28. Februar 2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - unter Berücksichtigung des Alleinerziehungszuschlages nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II für H. zu bewilligen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Alleinerziehungszuschlages für ihre 1999 geborene Tochter H.

Die Klägerin ist 1979 geboren und bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zusammen mit ihrer Tochter I. und einer weiteren, 2013 geborenen Tochter J. Im März 2013 heiratet die Klägerin den russischen Staatsbürger K. Dieser übersiedelt in die Bundesrepublik Deutschland und zieht am 15. Oktober 2013 in die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin ein. Nachdem die Klägerin dies dem Beklagten mitgeteilt hat, ändert dieser die laufende Leistungsbewilligung (Bescheid vom 22. August 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9., 11. und 11. September 2013) ab und bewilligt der Klägerin, ihren beiden Töchtern und ihrem Ehemann L. mit Änderungsbescheid vom 8. November 2013 Leistungen für die Zeit vom 15. Oktober 2013 bis Februar 2014. Der Beklagte berücksichtigt dabei das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann der Klägerin. Gleichzeitig bewilligt er den bisherigen Alleinerziehungszuschlag für die Tochter A. nicht mehr fort.

Dagegen legt die Klägerin am 19. November 2013 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 zurück gewiesen hat.

Die Klägerin hat daraufhin am 14. Januar 2014 Klage zum Sozialgericht Osnabrück erhoben. Sie macht darin geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Tochter A. ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich um sie auch nur zu kümmern. Ihr sei daher insofern ein Alleinerziehungszuschlag nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu bewilligen.

Der Klägervertreter beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Alleinerziehungszuschlag für die 1999 geborene Tochter I. für die Zeit vom 15. Oktober 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu bewilligen.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenvertreterin beantragt überdies,

die Berufung zuzulassen.

Es sei weiterhin überwiegend nicht wahrscheinlich, dass sich der Ehemann der Klägerin nicht an der Erziehung und Pflege von H. beteilige. Dies sei schlechterdings nicht denkbar, da die Klägerin und ihr Ehemann noch weitere Kinder hätten.

Das Gericht konnte den Zeugen K. nicht befragen, weil dieser nach der Zeugenladung seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beendet hat. Die Klägerin hat daraufhin eine schriftliche Erklärung des Zeugen M. vorgelegt, die sie selbst übersetzt hat. Ferner hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.

Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung eines Zuschlages in Höhe von 12 % monatlich nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II für ihre 1999 geborene Tochter H. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 8. November 2013 war insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Dieser beläuft sich entweder auf 36% des maßgeblichen Regelbedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben (Nr. 1), oder auf 12% des Bedarfs für jedes Kind, wenn s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


SG Dresden S 40 AS 1713/13
SG Dresden S 40 AS 1713/13

  Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf bei Alleinerziehung. Dreigenerationenhaushalt. Mehrbedarf auch für die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes in der Haushaltsgemeinschaft, welches selbst bereits ein Kind ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren