Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SG Osnabrück Gerichtsbescheid vom 27.11.2019 - S 30 SB 543/17

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen aG. Mindest-GdB von 80. erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Voraussetzungen

 

Orientierungssatz

1. Die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfordert nach dem ab 1.1.2018 in Kraft getretenen § 229 Abs 3 SGB 9 2018 einen Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung.

2. Wie nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu Urteile des BSG vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R = BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1, vom 29.3.2007 - B 9a SB 5/05 R = Behindertenrecht 2008, 138 und vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 = SozR 4-3250 § 69 Nr 19) setzt eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung weiterhin voraus, dass der schwerbehinderte Mensch - selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel - praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder sein Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor er weitergehen kann.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Die am 26.04.1939 geborene Klägerin beantragte am 06.06.2017 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG". Sie gab Schmerzen in den Knien sowie Probleme beim Gehen und mit der Haltung an.

Der Beklagte holte einen Befundbericht der Hausärztin Frau Dr. D. ein, die am 27.06.2017 über ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom, eine beidseitige Gonarthrose, stark deformierten Füßen sowie einen essentiellen Hypertonus berichtete. Die Mobilität der Klägerin sei stark eingeschränkt. Sie könne in der Wohnung wenige Meter mit dem Stock gehen, draußen benutze sie einen Rollator. In Begleitung einer Hilfsperson könne sie ca. 50 Meter gehen. Für längere Strecken sei sie mit einem Rollstuhl mobilisiert. Frau Dr. D. verwies auf einen Bericht der Orthopädin Frau Dr. E. vom 12.02.2015, die ein unsicheres kleinschrittiges Gangbild beschrieb.

Nach Auswertung der Unterlagen durch den ärztlichen Dienst stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2017 ab dem 06.06.2017 einen GdB von 50 sowie das Merkzeichen "G" fest. Dabei stützte er sich auf Funktionseinschränkungen der Knie-, Hüft-, Mittelfuß- und Zehengelenke bei degenerativen Veränderungen. Die Funktionseinschränkungen seitens der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen würden einen GdB von 10 bedinge und sich nicht erhöhend auswirken. Den Antrag auf Feststellung des Merkzeichens "aG" lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die Klägerin zur Fortbewegung nicht ständig auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei.

Im Widerspruchsverfahren verwies die Klägerin darauf, dass ihr die Fortbewegung im öffentlichen Raum ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Sie sei auf fremde Hilfe durch eine Begleitperson und Rollstuhl angewiesen. Zudem sei die Höhe des GdB nicht zutreffend festgestellt.

Der Beklagte zog einen Bericht der Frau Dr. E. vom 14.09.2019 bei. Diese berichtete, dass die Klägerin bei der letzten Aufnahme ein kleinschrittiges, unsicheres Gangbild an einem Gehstock gezeigt habe. Die Klägerin sei in der Lage, mit Hilfe des Gehstocks und nur in orthopädischen Schuhe ca. 20 Meter zu gehen. Am Rollator betrage die Gehstrecke 200 Meter, für längere Strecken werde ein Rollstuhl benötigt. Die Klägerin sei auf Dauer zum Fortbewegen auf fremde Hilfe angewiesen.

Der Beklagte veranlasste eine versorgungsärztliche Begutachtung durch Frau Dr. B., die am 14.11.2017 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" empfahl, die Mindestvoraussetzungen für das begehrte Merkzeichen "aG" jedoch verneinte. Eine kurze Strecke könne von der Klägerin bewältigt werden. Unter Berücksichtigung einer zusätzlich bestehenden Schwerhörigkeit, die einen GdB von 60 bedinge, seien zudem die Voraussetzungen für das Merkzeichnen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht) erfüllt.

Der Beklagte half dem Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2017 insoweit ab, als dass ab dem 06.06.2017 ein GdB von insgesamt 80 sowie zusätzlich die Merkzeichen "RF" und "B" festgestellt wurden. Die Entscheidung stützte sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen: - Schwerhörigkeit (Einzel-GdB 60) und - Funktionseinschränkungen der Knie-, Hüft-, Mittelfuß- und Zehengelenke bei degenerativen Veränderungen (Einzel-GdB 50). Die Funktionseinschränkungen seitens der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit einem Einzel-GdB von 10 wirkten sich weiterhin nicht erhöhend aus.

Hiergegen richtet sich die am 27.12.2017 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
SGB IX: Merkzeichen aG: Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich
Behindertenparkplatz
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit der Nutzung von Behindertenparkplätzen ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Wenn ein Mensch mit Schwerbehinderung sich nur dauerhaft mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann, steht ihm das Merkzeichen aG zu, vorausgesetzt, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


SG Wiesbaden S 7 SB 296/15
SG Wiesbaden S 7 SB 296/15

  Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" im Schwerbehindertenrecht  Orientierungssatz 1. Aus einem Teil-GdB von 80 für eine Parese des Beines und einem solchen von 20 für eine Skoliose der Brust- und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren