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SG Oldenburg Urteil vom 10.01.2012 - S 48 AS 1136/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Neubemessung der Regelbedarfe ab 1.1.2011. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe gem §§ 20 ff SGB 2 in der rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (juris: RBEG/SGB2/SGB12ÄndG) vom 24.3.2011 bestehen keine Bedenken.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13)

BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13)

BSG (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen B 4 AS 12/12 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger - zwei Erwachsene und ein 2009 geborenes Kind - bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und macht im vorliegenden Verfahren weitere Grundsicherungsleistungen, hier für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011, geltend.

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit (Änderungs)Bescheid vom 12.05.2011 Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von 1182,00 €, so monatliche Regelleistungen für die Kläger zu 1) und 2) in Höhe von 328.00 €, für den Kläger zu 3) unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 31,00 € sowie die Kosten der Unterkunft in Höhe von 535,00 € kopfanteilig abzüglich der aus der Regelleistung zu zahlenden Stromkosten in Höhe von 40,00 €, die in der zum 01.05.2011 bezogenen Wohnung insoweit als Mietkosten gesondert ausgewiesen wurden.

Gegen den Kläger zu 1) erging sodann zunächst am 31.05.2011 ein Absenkungsbescheid unter Änderung des vorstehenden Leistungsbescheides, wonach im Zeitraum 01.07.2011 bis 30.09.2011 monatlich je...

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