Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. Erwirtschaftung des Guthabens aus eigenen Mitteln bzw Erwerbseinkommen. keine Minderung des Unterkunftsbedarfs. Neuregelung in § 22 Abs 3 SGB 2 ab 1.8.2016
Orientierungssatz
1. Ein zugeflossenes Betriebskostenguthaben mindert den Unterkunftsbedarf nicht, wenn die Leistungsberechtigten als sog Aufstocker das Guthaben durch entsprechende monatliche Vorauszahlungen vollständig aus ihren eigenen Mitteln und nicht aus Sozialleistungen erwirtschaftet haben.
2. Die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55) ist auf Fälle gemäß § 22 Abs 3 SGB 2 idF vom 26.7.2016 nicht anwendbar.
Tenor
I. Der Bescheid vom 25.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2019 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat den Klägerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten eine Aufhebung und Erstattung in Höhe von 207,53 EUR (Kl. 1) und 26,15 EUR (Kl. 2) streitig.
Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, erhielten vom Beklagten im Zeitraum November 2018 bis April 2019 aufstockendes Arbeitslosengeld. Die Leistungen wurden wegen des schwankenden Einkommens der Klägerin zu 1. zunächst vorläufig gewährt. Dabei setzte der Beklagte ein fiktives Monatseinkommen von 950 EUR netto an. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung wurden Mietzahlungen in Höhe von monatlich 263 EUR zuzüglich Nebenkosten von 88 EUR und Heizkosten von 101 EUR anerkannt. Somit ergaben sich für die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Leistungs...