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SG Nürnberg Urteil vom 27.11.2015 - S 11 U 212/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. "komplexes regionales Schmerzsyndroms ". (CRPS). anhaltende Schmerzen. weder radiologisch noch klinisch feststellbare konkrete Strukturschäden des betroffenen Körperteils

 

Orientierungssatz

Zur bejahten Anerkennung eines "komplexen regionalen Schmerzsyndroms "(CRPS) als Folge eines Arbeitsunfalls, auch wenn keine radiologisch noch klinisch feststellbaren konkreten Strukturschäden des betroffenen Körperteils aufgetreten sind.

 

Tenor

I. Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides vom 20.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 werden aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Gesundheitsstörung "komplexes regionales Schmerzsyndrom" Folge des Arbeitsunfalls vom 19.02.2009 ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin anlässlich des Arbeitsunfalls vom 19.02.2009 Verletztengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Anschluss daran Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. der Vollrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob ein "komplexes regionales Schmerzsyndrom" (CRPS) Folge des Arbeitsunfalls vom 19.02.2009 ist und der Klägerin Verletztengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Anschluss daran Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v. H. der Vollrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen ist.

Die 1966 geborene Klägerin wollte am 19.02.2009 bei ihrer Arbeit einen Karton, der nach ihren Angaben 30 bis 40 kg gewogen hat, von einer Palette aus etwa 1,70 m Höhe herunterholen. Dabei riss der Karton, der in die Ellenbeuge bz...

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