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SG Nürnberg Urteil vom 27.10.2020 - S 22 AL 229/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Bewilligung von Arbeitslosengeld für einen Schüler bzw. Studenten

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist nach §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 SGB 3 u. a., dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht.

2. Bei einem Schüler wird nach § 139 Abs. 2 SGB 3 vermutet, dass er nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben kann. Die Vermutung ist widerlegbar, wenn der Schüler nachweist, dass die Ausübung einer 15 Stunden umfassenden wöchentlichen Beschäftigung die Erfüllung der schulischen Anforderungen zulässt.

3. Bei Studenten ist eine Widerlegung der Vermutung des § 139 Abs. 2 SGB 3 möglich, wenn das bevorstehende Studium noch keinerlei Zeit in Anspruch nimmt (LSG Darmstadt Urteil vom 27. 2. 2015, L 9 AL 148/13).

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2020 in Fassung der Änderungsbescheide vom 17.06.2020 und 30.06.2020 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2020 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe bereits ab 16.06.2020 zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten Arbeitslosengeld I ab 16.06.2020 streitig.

Der Kläger besuchte seit September 2018 in Vollzeit die A. für Wirtschaft und Technik in der Fachrichtung Maschinenbau. Im Mai 2020 beantragte er wegen des bevorstehenden Ausbildungsendes ab dem 01.07.2020 Arbeitslosengeld I und stellte sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. Die Zeugnisübergabe finde am 23.07.2020 statt.

Mit Beschei...

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