Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Transsexuellen auf Kostenübernahme einer geschlechtsangleichenden Operation durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Transsexualismus ist eine behandlungsbedürftige Krankheit i. S. von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB 5 (BSG Urteil vom 11. 9. 2012, B 1 KR 9/12).
2. Ist der Transsexuelle als dem anderen Geschlecht als zugehörig anzusehen, so hat er Anspruch auf medizinisch indizierte Hormonbehandlung und geschlechtsangleichende Operationen. Die Ansprüche sind beschränkt auf einen Zustand, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt.
3. Damit hat der als Transsexueller Anerkannte Anspruch auf geschlechtsangleichende Operationen zu Lasten der Krankenkasse.
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2019 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten einer geschlechtsangleichenden Operation der Klägerin zu übernehmen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme einer geschlechtsangleichenden Operation.
Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich gegen Krankheit versichert. Geboren wurde die Klägerin als Mann mit dem Namen M. A.. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts D-Stadt vom 16.05.2018 führt die Klägerin den Vornamen . Es wurde festgestellt, dass sie dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist.
Bereits am 06.06.2016 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation beantragt. Dies wurde seitens der Beklagten abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage (S 21 KR 673/16) wurde am 17.02.2017 zurückgenommen.
Am 16.07...