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SG Neuruppin Urteil vom 03.09.2013 - S 20 KR 173/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Apotheke. Retaxierung. Zubereitung und Abgabe von Zytostatika

 

Leitsatz (amtlich)

§ 129 Abs 5 S 3 SGB 5 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (aF) steht der Wirksamkeit von ergänzenden Vereinbarungen, die die Abrechnung von in Apotheken hergestellten Zytostatika auf Grundlage von § 129 Abs 5 S 1 SGB 5 aF regeln, nicht entgegen. § 129 Abs 5 S 3 SGB 5 aF ist eine Sonderregelung für Apotheken und nicht für die Vereinbarung von Preisen bzw Abrechnungsmodalitäten für Zytostatika.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen B 3 KR 6/17 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Retaxierungen wegen der Zubereitung und Abgabe von Zytostatika und in diesem Rahmen um die Gültigkeit der den Abrechnungskürzungen zu Grunde liegenden Vereinbarung gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

1. Der Kläger ist Inhaber einer Zytostatika herstellenden, in 16816 N gelegenen Apotheke und als deren Apothekenleiter Mitglied bei dem Beklagten zu 1). § 2 der Satzung des Beklagten zu 1) mit Stand des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16. November 1996 lautet:

“§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Interessen der Apothekenleiter im Land Brandenburg wahrzunehmen und nach außen zu vertreten.

Hierzu stellt er sich gegenüber den Mitgliedern insbesondere folgende Aufgaben:

a) Abschluss von Arzneilieferungsverträgen und sonstigen Verträgen mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern sowie die Interessenvertretung di...

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