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SG Münster Urteil vom 26.01.2015 - S 2 KA 33/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilung. Honorarkürzung aufgrund der Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 95d Abs 3 S 3 SGB 5. Auszahlung des Einbehalts an die Krankenkasse

 

Orientierungssatz

1. Bei der Honorarkürzung aufgrund der Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 95d Abs 3 S 3 SGB 5 handelt es sich um eine sachlich-rechnerische Berichtigung aufgrund einer Qualitätssicherungsmaßnahme (vgl SG Marburg vom 23.3.2011 - S 12 KA 695/10; SG Stuttgart vom 14.6.2012 - S 5 KA 1846/11). Die Kassenärztliche Vereinigung ist daher verpflichtet, die Honorarkürzung an die Krankenkasse auszukehren.

2. Az beim LSG Essen: L 11 KA 21/15.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2018; Aktenzeichen B 6 KA 60/17 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 103.809,82 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, mit einem Betrag in Höhe von 103.809,82 Euro gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der zweiten Honorarabschlagszahlung für das IV. Quartal 2012 aufzurechnen.

Die Klägerin kürzte wegen Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95 d Abs. 3 Satz 3 SGB V für den Zeitraum vom Quartal III/2009 bis zum Quartal IV/2011 vertragszahnärztliches Honorar in einer Gesamthöhe von 439.153,57 Euro. Auf die Beklagte entfiel dabei ein Betrag in Höhe von 103.809,82 Euro.

Mit Schreiben vom 22.12.2011 machte die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe einen Anspruch auf Auszahlung der Honorarkürzungen dem Grunde nach geltend. Mit Schreiben vom 06.03.2012 lehnte die Klägerin eine Auszahlung dieser Honorareinbehalte ab. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.12.2012 in Höhe von 730.000 Euro die Aufrechnung gegen ...

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