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SG Münster Gerichtsbescheid vom 07.11.2004 - S 16 RA 87/02

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen B 12 KR 13/07 R)

 

Tenor

Der Bescheid, vom 12.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beigeladenen dem Grunde nach zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.000,--- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Fluggesellschaft, in der sie ca. 1.0 Piloten als abhängig Beschäftigte angestellt hat. Den beigeladenen Piloten bietet sie bei Bedarf einen Flugauftrag an, der von diesen angenommen oder abgelehnt werden kann.

Mit Antrag vom 26.01.2000 begehrte die Klägerin im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die Feststellung, dass die Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt seien und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Die Beklagte übersandte der Klägerin Formanträge zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, die von den Beigeladenen ausgefüllt und unterschrieben zurückgereicht werden sollten. Dieser Aufforderung kamen die Beigeladenen nach. Darin gaben sie u. a. an, dass sie nicht mindestens 5/6 ihrer gesamten Einkünfte aus einer Tätigkeit für einen Auftraggeber erhielten, die Tätigkeit für die Klägerin nicht den Betrag von 77.400,-- DM übersteige, sie keine regelmäßigen Arbeitszeiten hätten und ihnen das Recht zustehe, Aufträge der Klägerin abzulehnen. Einige der Beigeladenen sind auch für die von der Klägerin gleichzeitig betriebene Flugschule tätig.

Mit Anhörungsschreiben vom 22.05.2001 teilte die Beklagte der Klägerin und den Beigeladenen mit, dass sie beabsichtige, das Vorliegen eines abhängigen und damit dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. I ...

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