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SG München Urteil vom 30.09.2016 - S 49 KA 5196/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenzahnärztliche Vereinigung. Honorarkürzung nach § 95d Abs 3 S 3 SGB 5. keine Disziplinarmaßnahme im engeren Sinne. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkassen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Vergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen im Wege der Einzelleistungsvergütung haben die Krankenkassen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Auskehrung der von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgenommenen Honorarkürzungen nach § 95d Abs 3 S 3 SGB V.

 

Orientierungssatz

1. Zu Leitsatz vgl zB BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 21/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 57.

2. Die Honorarkürzung nach § 95d Abs 3 S 3 SGB 5 ist keine Disziplinarmaßnahme im engeren Sinne, sondern hat lediglich einen disziplinierenden/sanktionierenden Charakter.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der seit dem 01.01.2011 von ihr vorgenommenen Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V zu erteilen, soweit sie anteilig auf die Klägerin entfallen und an die Klägerin den nach Erteilung der Auskunft sich ergebenden Betrag auszubezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Auskunft über die nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V wegen Verletzung der Fortbildungspflicht vorgenommenen Honorarkürzungen zu erteilen und ihr deren Anteil daran auszubezahlen hat.

Die Klägerin erhob am 18.12.2015 Klage zum Sozialgericht München und verwies auf die in § 95d Abs. 3 S.3 SGB V enthaltene Verpflichtung der Beklagten, Honorare aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit zu kürzen, wenn der Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt. Diese Honorarkürzungen seien zwingend vornehmen, es beste...

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