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SG München Urteil vom 28.06.2007 - S 17 R 5469/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Nachversicherung. Fälligkeit. Säumniszuschlag wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge. Vorenthaltung von Beiträgen. Verjährungsfrist. Vorsatz

 

Orientierungssatz

1. Auf fällige, aber verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Nachversicherungsschuldner nicht glaubhaft gemacht hat, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

2. Vorsatz bzw bedingter Vorsatz bei der Vorenthaltung von Beiträgen iS von § 25 Abs 1 S 2 SGB 4 erfordert das Bewusstsein und den Wille, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Dabei reicht es für das Eingreifen der 30jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit, auch in den Erscheinungsformen der bewussten oder der groben Fahrlässigkeit, genügt nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2008; Aktenzeichen B 13 R 123/07 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Säumniszuschläge wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zahlen muss.

Der 1946 geborene Versicherte war von 01.07.1968 bis 07.06.1999 beim Kläger in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst beschäftigt. Er wurde auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Nachversicherung für die Beschäftigungszeit wurde im Juli 2004 durchgeführt. Mit Schreiben vom 02.07.2004 wurden der Beklagten die Nachversicherungsdaten mitgeteilt, die Wertstellung der Nachversicherungsschuld in Höhe von 185.471,04 EUR (362.749,83 DM) erfolgte am 09.07.2004.

Mit Bescheid vom 27.08.2004 machte ...

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