Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Grundleistung. Anspruchseinschränkung. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens. Vorwerfbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens. Ermessensausübung. Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Nachweis gemeinschaftlicher Haushaltsführung. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. § 1a Abs 7 S 1 AsylbLG ist in verfassungskonformer Auslegung teleologisch zu reduzieren. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist zu verlangen, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl SG Landshut vom 23.1.2020 - S 11 AY 79/19 ER und vom 28.1.2020 - S 11 AY 3/20 ER).
2. Die Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung setzt dabei voraus, dass der Leistungsberechtigte zuvor konkret angehört wurde und dass dargestellt wird, welches Verhalten von ihm verlangt wird.
3. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 = NJW 2019, 3703 ist § 14 Abs 1 und 2 AsylbLG im Wege verfassungskonformer Auslegung teleologisch zu reduzieren in dem Sinne, dass die Behörde bei pflichtgemäßer Ermessensausübung in außergewöhnlichen Härtefällen von der Sanktionierung abzusehen hat sowie die Leistungseinschränkung aufzuheben hat, sobald die sanktionierte Pflichtverletzung entfallen ist.
4. Eine Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht kann allenfalls bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG bzw des § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG dahingehend angenommen werden, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist, ob tatsächlich eine gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft unt...