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SG Marburg Urteil vom 31.05.2017 - S 12 KA 648/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Erweiterte Honorarverteilung. Aufhebung bestandskräftiger Bescheide nach § 44 Abs 2 SGB 10. Ermessen

 

Leitsatz (amtlich)

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide über Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen kommt ausschließlich Absatz 2, nicht Absatz 1 des § 44 SGB X in Betracht. Eine Kassenärztliche Vereinigung gehört nicht zu den Leistungsträgern nach § 12 SGB I und die EHV-Leistungen dienen nicht der Verwirklichung ihrer sozialen Rechte im Sinne des § 11 SGB I.

 

Orientierungssatz

1. Die Entscheidung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), ob sie bestandskräftig gewordene Honorarbescheide zurücknimmt und ggf Nachvergütungen gewährt, ist von den Gerichten nur auf Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch und Ermessensüberschreitung zu prüfen (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 21/04 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 6, RdNr 17).

2. Dabei kann sie jeweils die finanziellen Auswirkungen im Falle einer gegenüber den betroffenen Ärzten positiven Entscheidung für die Gesamtheit ihrer Mitglieder berücksichtigen und als ausschlaggebend ansehen. Bei einer auf generelle Abwägung abstellenden Ermessensausübung ist die KÄV nicht verpflichtet, als maßgeblichen Gesichtspunkt eine mögliche besondere individuelle Betroffenheit des Arztes zu berücksichtigen (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 21/04 R aaO, RdNr 19).

3. Das Ermessen der KÄV, ob sie inzwischen als rechtswidrig erkannte Honorarbescheide zurücknimmt und Nachvergütungen leistet, ist nur im atypischen Fall von vornherein im Sinne der Bescheidkorrektur und Nachvergütung vorgeprägt, soweit sie nämlich auf die Entscheidung ihrer Mitglieder, Rechtsmittel einzulegen, direkten oder indirekten Einfluss genommen un...

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BSG B 6 KA 16/97 R
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vertragsarzt. Honorar. keine Sozialleistung. Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10 auf Honorarkürzungsbescheide. Ermessen. Kassenärztliche Vereinigung. Rücknahme. rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakt  Leitsatz ...

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