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SG Marburg Urteil vom 15.03.2006 - S 12 KA 40/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenzahnärztliche Vereinigung. individuelle Basisvergütung für Zahnersatz. Härtefallregelung. zuzahlungsfreie Fälle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der eine nach einem Durchschnittsvolumen aller Vertragszahnärzte und der Zahl der Behandler errechnete individuelle Basisvergütung vorsieht (hier im Jahr 2003: 47.200 Euro), die mit einem festen Punktwert vergütet wird, während die darüber hinausgehenden Leistungen nur noch quotiert vergütet werden (hier Restvergütungsminderungsprozentsatz von 26,48200110 Prozent, HVM-Einbehalt für Kl: 17.038,05 Euro), ist nicht zu beanstanden.

2. Das Fehlen einer Härtefallregelung ist nur bei einem Vorliegen eines Härtefalls zu beanstanden. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass bei einer individuellen Basisvergütung nach Durchschnittswerten für Zahnersatz-Praxen mit höherem Anteil an 100 prozentigen Fällen benachteiligt werden. Insofern besteht aber im Hinblick auf eine allgemein zulässige Typisierung und Pauschalierung keine Pflicht einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, jeder Abweichung in der Fallstruktur Rechnung zu tragen. Liegt der prozentuale Anteil an 65 prozentigen Fällen wesentlich über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe aller Zahnärzte, im Bereich der 100 prozentigen Fälle jedoch gegenüber 13 Prozent der Vergleichsgruppe nur bei 26 Prozent, so begründet dieses Mehr an zuzahlungsfreien Fällen noch keinen Härtefall. Hinzu kommt, dass der Zahnersatz-Bereich nur einen kleineren Teil der gesamten zahnärztlichen Abrechnung betrifft.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen B 6 KA 13/09 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Sie hat auch die Gerichtskosten zu tragen.

 

Tatbest...

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