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SG Marburg Urteil vom 11.11.2008 - S 6 KR 101/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. Hilfsmittelversorgung. Notwendigkeit der Ausstattung mit einem Behindertendreirad

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage der Kostenübernahme für ein Behindertendreirad ist eine Einzelfallentscheidung.

2. Im Einzelfall kann ein Behindertendreirad notwendig sein, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, insbesondere dann, wenn eine kausale Therapie gerade nicht zur Verfügung steht.

3. Wenn das Behindertendreirad der Erhaltung der Gehfähigkeit dient und andere Therapieformen nicht den gleichen Erfolg versprechen, erfüllt dies den Tatbestand des § 33 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB 5.

 

Tenor

Der Bescheid vom 7.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kosten für das Behindertendreirad der Klägerin in Höhe von 2.300€ zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme in Höhe von 2.300€ für die Neuversorgung der Klägerin mit einem Behindertendreirad. Die 1965 geborene Klägerin leidet unter einer infantilen Cerebralparese, die mit einer Tetraspastik mit Lähmung beider Beine einhergeht. Die Klägerin erhält Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Sie ist mit einem handbetriebenen Rollstuhl sowie mit einem Elektrorollstuhl versorgt und macht regelmäßig Krankengymnastik. Die Klägerin benutzt zusätzlich bereits seit ihrem 16. Lebensjahr ein Behindertendreirad, das bisher jeweils von der Krankenkasse finanziert wurde. Da das alte Modell aus dem Jahr 1995 nicht mehr funktionsfähig war, beantragte sie mit Schreiben vom 23.02.2007 die Kostenübernahme für ein Ersatzgerät. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides...

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