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SG Marburg Gerichtsbescheid vom 20.01.2014 - S 12 KA 117/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. keine Zulassung eines MVZ bei Gründung durch ein MVZ

 

Leitsatz (amtlich)

Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann nicht wiederum Gründer eines MVZ sein.

 

Orientierungssatz

Aktenzeichen beim LSG Darmstadt: L 4 KA 20/14

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen B 6 KA 1/17 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Die klagende A. wurde im Jahr 2010 durch den Alleingesellschafter und Apotheker D. gegründet. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte in Thüringen vom 07.09.2010 wurde der Klägerin die Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in A-Stadt erteilt. Das MVZ wird als A. geführt.

Am 06.08.2012 beantragte die Klägerin die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums MVZ E. GmbH, E-Straße, E-Stadt. Die Klägerin trug unter Datum vom 14.09.2012 vor, aus der Vorschrift zur analogen Geltung nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V folge, dass auch ein MVZ ein neuen MVZ gründen könne. Insofern sei sie zur Gründung berechtigt. Hilfsweise beantrage sie, Herrn Dr. C. die Gründung des MVZ zu genehmigen.

Der Beklagte lehnte mit Beschluss vom 18.09.2012, ausgefertigt am 13.11.2012 und als Einschreiben am 13.11.2012 zur Post gegeben, den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Alleingesellschafterin der MVZ E. GmbH, die klagende A., sei Betreiberin des zur vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 SGB V zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums A. Da nach § 95 Abs. 1a SGB V MVZ nur von zugelassenen Ärzten, v...

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