Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitszeitkonten, die als Wertguthabenkonten geführt werden
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 4 entstehen bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt ist. Die privilegierenden Regelungen für Arbeitszeitkonten gelten seit 01.01.2009 nur noch für die speziellen Gestaltungsformen von Arbeitszeitkonten in Form sog. Wertguthabenkonten.
2. Entsprechend dem Entstehungsprinzip des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 4 entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; d. h. mit dem Monat der erbrachten Arbeitsleistung.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nachzahlung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für elf mittlerweile ausgeschiedene Arbeitnehmer der Klägerin.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege, führt für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten. Die Arbeitnehmer können hierauf geleistete Überstunden ansparen, wenn dann Arbeit ausfällt, wird mit diesem Guthaben ihr Lohn ausgeglichen.
Im September/Oktober 2013 schieden bei der Klägerin elf Arbeitnehmer aus. Die für die Mitarbeiter auf den Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden wurden zum Beschäftigungsende im kumuliert, also auf einmal, ausgezahlt. Die Überstunden flossen dabei als laufendes Entgelt in die Lohnabrechnung des Monats September 2013 ein. Dadurch wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten, so dass die Beitragsberech...