Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Stellung der Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II im Sozialgerichtsprozeß. Zur Zuordnung der Stromkosten und der Kosten für warmes Wasser zum Regelsatz oder zu den Kosten der Unterkunft bzw. Heizung
Leitsatz (amtlich)
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II tritt im Sozialgerichtsprozeß als Prozeßstandschafter der Bundesagentur für Arbeit bzw. des kommunalen Trägers auf.
Orientierungssatz
1. Die Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB 2 (ARGE) vertritt im sozialgerichtlichen Verfahren die Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Träger als Prozessstandschafter. Sie tritt nicht an die Stelle dieser Leistungsträger.
2. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 zählen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Diese werden zusätzlich zur Regelleistung erbracht. Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen, werden im Rahmen des SGB 2 vom kommunalen Träger getragen und sind zusätzlich zur Regelleistung zu zahlen. Hierzu zählen die Stromkosten und die Kosten für warmes Wasser.
3. Werden die Nebenkosten nicht verbrauchsorientiert abgerechnet, so hat der kommunale Träger etwaige überhöhte Aufwendungen, die auf einer solchen Abrechnungsform beruhen, solange zu tragen, wie es dem Leistungsempfänger nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus herbeizuführen. Unangemessene Nebenkosten sind vom kommunalen Träger aber nicht zu tragen.
4. Die Regelsatzverordnung (RSV) nach § 28 SGB 12 ist auf Leistungen nach dem SGB 2 nicht anwendbar.
Tenor
1. Unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 wird der Neckar-Odenwald-Kreis, vertreten du...