Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit von Vergleichsabschluss über Abgeltung von Honorarkürzungen
Orientierungssatz
Ein Vergleichsabschluss über die Abgeltung von Honorarkürzungen ist nicht wirksam, wenn es der Beschwerdeausschuss unterlassen hat, neben der Zustimmung der beigeladenen Zahnärzte vor allem die Zustimmung der übrigen am Verwaltungsverfahren Beteiligten und dabei namentlich der in diesem Bereich tätigen Krankenkassen sowie der hier örtlich und sachlich zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vergleichsabschluss einzuholen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeausschuss im Rahmen der ihm im Widerspruchsverfahren eingeräumten Rechtsbefugnisse in einem Überordnungsverhältnis zu den beteiligten Krankenkassen und (Zahn)ärzten steht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Vergleichs.
Die Beigeladenen wurden seitens des Beklagten für sämtliche Quartale der Jahre 1996 und 1997 sowie für die Quartale 2/99 bis 1/2000 einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen.
Hinsichtlich des überprüften Jahres 1996 legte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 29. Juni 1999 zum Prüfbescheid vom 16. Juni 1998 die Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise auf insgesamt 61.109,04 DM fest. Hierzu ist vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 2 KA 298/99 ein Klageverfahren anhängig, welches zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden ist.
Hinsichtlich des Jahres 1997 erging seitens des Beklagten unter dem 5. November 1999 ein Prüfbescheid. Die hiermit gegenüber den Beigeladenen festgesetzten Honorarkürzungen belaufen sich auf 41.701,08 DM. Die hiergegen beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 2 KA 519/99 erhobene Klage der Beigeladenen ist ...