Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Teilhabe am Arbeitsleben. selbstbeschaffte Leistung. Treppenlift. Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Ein Treppenlift ist schwerpunktmäßig auch dann dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zuzuordnen, wenn er überwiegend für den täglichen Arbeitsweg genutzt werden kann. Die Möglichkeit, ein Haus oder eine Wohnung beliebig zu jeder Tages- und Nachtzeit, spontan und in Notfällen verlassen zu können und wieder hinein zu gelangen, ist eine Verbesserung der persönlichen Lebensführung und Lebensqualität und wesentliche Grundlage, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen und damit am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes.
Der am ... 1958 geborene Kläger arbeitet als Qualitätsingenieur im Reklamationsmanagement. Am 18. September 2012 erlitt er einen Schlaganfall. Seitdem besteht eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers. Am 26. November 2012 beantragte er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er reichte ein Angebot der Fa ... für den Einbau eines innenliegenden Treppenliftes mit zwei Haltestellen und zwei Türen ein. Die Kosten sollten 25.000 EUR betragen.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erbringe sie, um die Möglichkeit zu schaffen, den Arbeitsplatz barrierefrei und selbständig zu erreichen. Hilfen, die auch ohne Bezug zur Arbeit zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehörten, seien als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vom Sozialhilfeträger zu g...