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SG Magdeburg Urteil vom 10.02.1994 - S 12 Vs 160/93

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.08.1995; Aktenzeichen 9 RVs 3/95)

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1993 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "RF" festzustellen.

3. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung des Merkzeichens "RF". Mit Datum vom 21. Mai 1992 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz. In seinem Bescheid vom 4. Mai 1993 stellte der Beklagte bei dem Kläger als Behinderung dessen Querschnittslähmung und einen Grad der Behinderung von 100 fest. Außerdem wurde dem Kläger darin die Merkzeichen G, aG, H und B gewährt. Mit seinem Widerspruch vom 11. Mai 1993 begehrt der Kläger die Gewährung des Merkzeichens "RF". Zur Begründung führte er an, aufgrund seiner schweren Behinderung selbständig keinerlei Veranstaltungen besuchen zu können. Er sei sogar zum Anziehen auf fremde Hilfe angewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1993 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte darin aus, der Kläger sei trotz seiner bestehenden Behinderung noch in der Lage, mittels eines Rollstuhls und unter Zuhilfenahme einer Begleitperson öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Deshalb könne ihm das Merkzeichen "RF" nicht gewährt werden.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1993 hat der Kläger dagegen . Klage erhoben. Zur Begründung hat er angeführt, aufgrund seiner sehr hohen spastischen Querschnittslähmung und der zusätzlichen Decubitusgefahr nicht in der Lage zu sein, länger als 2 bis 3 Stunden hintereinander im Rollstuhl zu sitzen. Sein instabiler Kreislauf und sein se...

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