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SG Lübeck Urteil vom 24.04.2013 - S 45 R 675/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Beitragsfiktion. deutsch-amerikanisches Abkommensrecht. Antragsgleichstellung. Rentenbeginn. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Leitsatz (amtlich)

1. Für diejenigen Berechtigten nach dem ZRBG, die das 65. Lebensjahr bereits unter der Geltung der RVO vollendet haben, ist kein Anspruch auf Altersruhegeld gem §1248 Abs 5 RVO entstanden, da sie die allgemeine Wartezeit erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 1.7.1997 erfüllt haben. Die Beitragsfiktion des § 2 ZRBG bewirkt nicht, dass die allgemeine Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt gilt. Die Fiktion der Erfüllung der Wartezeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres gilt gem § 3 Abs 2 ZRBG nur für die Ermittlung des Zugangsfaktors.

2. Erfordert das zwischenstaatliche Abkommensrecht wie das deutsch-amerikanische bei Antragstellung in dem einen Vertragsstaat ein "Kenntlich-Machen" einer weiteren Rentenberechtigung in dem anderen Vertragsstaat, gilt dies auch für Berechtigte nach dem ZRBG. Fehlt es an einem "Kenntlich-Machen" und damit einem gleichgestellten Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, kann dies nicht durch die Fiktion einer Antragsgleichstellung ersetzt werden. Nur wenn bis zum 30.6.2003 tatsächlich ein Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurde, greift die Fiktion eines am 18.6.1997 gestellten Antrages gem § 3 Abs 1 S 1 ZRBG.

3. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LVA Freie und Hansestadt Hamburg, hat den amerikanischen Sozialversicherungsträger rechtzeitig, umfassend und zutreffend über das ZRBG informiert. Ein der Beklagten, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnender Aufklärungsmangel des ame...

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