Entscheidungsstichwort (Thema)
Behinderungsausgleich durch Hörgeräteversorgung. Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zwar erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht grundsätzlich bereits mit dem Festbetrag; eine darüber hinausgehende Versorgung mit digitalen Hörhilfen ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn nur dadurch der erforderliche Behinderungsausgleich zu erzielen ist.
Tenor
I. Der Bescheid vom 15.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung mit dem Typ “Elevea 411 dAZ„ in Höhe von 3014,18 € zu erstatten.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung mit Hörgeräten.
Der 1952 geborene Kläger leidet beidseits an einer an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit. Er ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und im Schwerbehindertenausweis eingetragener Merkzeichen “RF„ sowie “GI„. Seit April 2004 ist er bei der Beklagten versichert. Er ist ehrenamtlich tätig, u.a. als ehrenamtlicher Richter dieses Gerichts.
Auf Antrag lehnte die Rentenversicherung Bund durch Bescheid vom 12.09.2006 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Hörhilfen ab, weil er nicht erwerbstätig sei, d. h . zur Sicherung seines Lebensunterhalts keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. Dass er ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht Leipzig sei, rechtfertige keine Versorgung durch den Rentenversicherungsträger.
Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten am 21.09.2006 die Kostenübernahme für eine Hörgeräteversorgung mit FM-Anlage. Er habe seit vielen Jahren höherwertige Hörgeräte zum Ausgleich seiner Hörbehinderung getragen, wobei die Krankenkasse und das Amt fü...