Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. Versorgungsbezug. fiktive Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit. Zuordnung zur betrieblichen Sphäre. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Fiktive Beitragszahlungen sollen - aus Gründen, die der Versicherungsvertrag festlegt, vorliegend ist es die Berufsunfähigkeit - lediglich die Fortzahlung der bisherigen Beiträge sicherstellen. Sie geben dem Versicherungsnehmer jedoch keine erweiterte Rechtsposition gegenüber diesen Geldbeträgen wie etwa direkt zufließende Versicherungsleistungen. Vor diesem Hintergrund ist der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Insofern unterliegt bei Einrücken des Versicherten nach Ende seiner Erwerbstätigkeit in die Stellung des Versicherungsnehmers der Anteil einer ausgezahlten Kapitalleistung aus einem von dem früheren Arbeitgeber des Versicherten als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag, der auf fiktiven Beitragszahlungen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag beruht, der Beitragspflicht als Versorgungsbezug (Entgegen LSG Stuttgart vom 22.2.2019 - L 4 KR 620/17).
2. Da fiktiv und tatsächlich gezahlte Beiträge wie gezeigt nicht gleich sind, besteht auch kein Konflikt mit Art 3 Abs 1 GG.
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.06.2021 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2022 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine Kapitalleistung in Höhe von 26.681,88 Euro bei der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pfl...