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SG Landshut Urteil vom 01.12.2014 - S 7 AS 213/13, S 7 AS 336/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hilfebedürftigkeit des Klägers bei verwertbarem Hausgrundstück

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 als Zuschuss streitig.

Mit Bescheid vom 22.11.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger aufgrund des Antrages vom 26.09.2012 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 in monatlicher Höhe von 473,43 € bis 608, 09 € darlehensweise und vorläufig. Die Unterstützung werde gemäß § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise gewährt. Das bewohnte Hausgrundstück sei unangemessen groß und stehe somit einer Hilfegewährung grundsätzlich entgegen. Da die sofortige Verwertung der Immobilie nicht möglich sei, könne vorübergehend eine darlehensweise Hilfegewährung erfolgen.

Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 wurde die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2013 insoweit geändert, als monatlich Leistungen in Höhe von 616,09 € gewährt wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zum 01.01.2013 die Regelbedarfe erhöht worden seien.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 04.12.2012 wurden die Leistungen für den Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2012 monatlich auf 458,46 € reduziert. Ebenfalls mit Bescheid vom 04.12.2012 wurde die Aufhebung und die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.11 .bis 31.12.2012 verfügt.

Mit Schreiben vom 12.12.2012 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2012 sowie gegen die Änderungsbescheide vom 24.11.2012 und vom 04.12.2012.

Am 14.03.2013 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, den der Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2013 able...

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