Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Analogleistung. Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG, wonach im Falle der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bei der Gewährung von Analogleistungen für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.09.2019 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Gewährung von Grundleistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) iHv mtl. 364,65 EUR anstatt 322,65 EUR.
Die 1982 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige und reiste am 12.10.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 02.11.2016 einen Asylantrag, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Ihr ist der Aufenthalt in Deutschland derzeit gestattet.
Die Antragstellerin ist alleinstehend und seit dem 21.12.2016 der Stadt S. und dort einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 iHv mtl. 364,65 EUR.
Mit Bescheid vom 09.09.2019 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.06.2019 teilweise auf und gewährte der Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich 322,65 EUR. Als Sachleistungen wurden Unterkunft, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände gewährt. Das Dritte Gesetz zur Änderung ...