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SG Köln Urteil vom 29.07.2004 - S 16 U 236/03

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen B 11a AL 61/06 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .

Der Streitwert wird auf EUR 11.490,29 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung des Anteils an der Insolvenzgeld-umlage für das Jahr 2002. Die Klägerin betreibt das Unternehmen eines Reiseveranstalters und ist als Mitglied der Beklagten in deren Unternehmerverzeichnis eingetragen. Mit Beitragsbescheid vom 23.04.2003 wurde die Klägerin von der Beklagten zu einem Gesamtbetrag von 20.261,76 EUR herangezogen, wobei die Beiträge aus dem Bruttoarbeitsentgelt als Beitrag zur Berufsgenossenschaft 6.435,72 EUR und der Anteil an der Insolvenzgeldumlage Bundesanstalt für Arbeit, berechnet aus einem Beitragsfuß von 4,76700 EUR einen Betrag von 11.490,29 EUR erreichte. In der Anlage zum Beitragsbescheid wurde der Klägerin die Berechnungsformel für ihren Beitrag zur Insolvenzgeldumlage mitgeteilt.

Ihren mit Schreiben vom 16.05.2003 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin in der Folgezeit damit, dass die Insolvenzgeldumlage für das abgerechnete Jahr 2002 178,54 % des Beitrages zur Beklagten betrage. Mit anderen Worten müsse sie fast das doppelte des Versicherungsbeitrages zusätzlich zum Versicherungsbeitrag als versicherungsfremde Leistungen erbringen. Die Grenze des Erträglichen sei längst überschritten. Es könne weder von einer gerechten Lastenverteilung noch von zu ertragenden Konsequenzen, die sich aus dem Solidaritätsprinzip ergeben könnten, gesprochen werden. Die Entwicklung der zurückliegenden Jahre und die absehbare Entwicklung für die Zukunft bewiesen, dass die Begleichung des Insolvenzgeldbeitrages allein durch die Arbeitgeber, die vernünftig wirtschaften und nicht insolvent geworden seien, für di...

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