Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Höhe der Beitragszuschüsse bei einem vor dem 1.1.2009 im Leistungsbezug stehenden Grundsicherungsempfänger
Orientierungssatz
1. Die durch Urteil des BSG vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R, bestimmte analoge Anwendung der in § 26 Abs. 2 SGB 2 (in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung) geregelten Zuschüsse für einen Grundsicherungsempfänger zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung auch auf Versicherte in der privaten Krankenversicherung gilt nicht für Leistungsempfänger, die bereits vor dem 1.1.2009 Grundsicherungsleistungen bezogen. Insoweit wird dem betroffenen Grundsicherungsempfänger, der in Ausübung seines Wahlrechts in der privaten Krankenversicherung verblieb, nur ein Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt.
2. Einzelfall zur Gewährung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung für einen Grundsicherungsempfänger.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Tragung seiner Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe von monatlich 424,17 EUR im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011.
Der Kläger ist seit 1993 bei der H. Krankenversicherung privat kranken- und pflegeversichert.
Bis zum Jahre 2004 war der Kläger selbständig. Anschließend war er erwerbslos und wurde zunächst von einer Freundin finanziell unterstützt, die u.a. seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beglich, bevor er am 08.09.2005 erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich...