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SG Köln Urteil vom 04.05.2016 - S 23 KN 108/15 KR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Erstattung von Behandlungskosten durch eine Krankenversicherung an einen Krankenhausträger. Vereinbarung von Fristen zur Vorlage streitiger Abrechnungen in einer Prüfvereinbarung. wirksame Leistungsbefreiung bei Versäumung einer Vorlagefrist. Notwendigkeit des fristgerechten Eingangs von Unterlagen bei der Pflicht zur fristgerechten Übermittlung der Unterlagen

 

Orientierungssatz

1. Wird in einer Prüfvereinbarung zur Regelung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Krankenhausleistung vereinbart, dass ein Krankenhaus nach Aufforderung innerhalb einer vorgegebenen Frist die für die Prüfung notwendigen Unterlagen zu übermitteln hat und im Falle der nicht fristgerechten Übermittlung ein Zahlungsanspruch nur in Höhe des unstreitig gestellten Rechnungsbetrags besteht, so ist die Frist nur bei rechtzeitigem Eingang der Unterlagen gewahrt. Das rechtzeitige Absenden genügt dagegen zur Fristwahrung nicht. Dabei trägt das Krankenhaus als Absender die Darlegungslast für den fristgemäßen Zugang.

2. In einer Prüfvereinbarung zur Regelung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Krankenhausleistung können die vertragsschließenden Verbände der Kassen und Krankenhäuser auch Vereinbarungen über Fristen zur Einreichung von Abrechnungsunterlagen und den Folgen einer Fristversäumnis bis hin zum Entfall von Zahlungsansprüchen regeln.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.11.2021; Aktenzeichen B 1 KR 43/20 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 403.590,33 EUR.

Die Klägerin betreibt eine zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannte Hochschulklinik. Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversich...

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