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SG Kassel Urteil vom 07.08.2023 - S 11 AS 21/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. einmalige kommunale Zuwendung. Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023. keine Privilegierung nach § 11a Abs 3 S 1 SGB 2 oder § 11a Abs 5 SGB 2

Orientierungssatz

Zur Berücksichtigung des von der Stadt Kassel an alle Einwohner einmalig geleisteten Einwohner-Energie-Geldes (EEG) zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023 als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB 2.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Berücksichtigung des sog. Einwohner-Energie-Geldes der Stadt Kassel bei der Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat November 2022.

Die 1997 geborene Klägerin zu 1. sowie ihre vier minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. bis 5., leben zusammen mit ihrem Lebensgefährten bzw. Vater in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Auf den für die Bedarfsgemeinschaft gestellten Weiterbewilligungsantrag vom 11.03.2022 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2022, zuletzt in der Änderungsfassung vom 06.09.2022, für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 monatliche Leistungen nach dem SGB II.

In ihrer 14. Sitzung vom 18.07.2022 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel das Programm „Kopf hoch, Kassel! - Einwohner-Energie-Geld (EEG)“ zur Gewährung einer einmaligen finanziellen Zuwendung beschlossen, um die fina...

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