Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Schülerbeförderung. gewählter Bildungsgang des beruflichen Gymnasiums. keine Verweisung auf nächstgelegene gymnasiale Oberstufe. kein Abschlag für im Regelbedarf enthaltene Kosten. Beschränkung des Streitgegenstandes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein berufliches Gymnasium stellt einen eigenständigen Bildungsgang iS des § 28 Abs 4 SGB 2 dar.
2. Es ist dem Grundsicherungsträger verwehrt, einen Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten eines Leistungsberechtigten - der ein berufliches Gymnasium besucht - mit der Begründung abzulehnen, beim Besuch einer näher gelegenen gymnasialen Oberstufe entstünden keine zusätzlichen Kosten.
3. Eine Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten der Schülerbeförderung, um einen im Regelsatz enthaltenen Teilbetrag scheidet so lange aus, bis der Gesetzgeber einen solchen konkreten Absatzbetrag festgelegt hat.
Orientierungssatz
Bei Ansprüchen auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten gem § 28 Abs 4 SGB 2 handelt es sich um eigenständige und abtrennbare Streitgegenstände, die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden können.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger für die Zeit von März 2011 bis Mai 2012 Schülerbeförderungskosten in Höhe 446,50 € zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat dem Kläger 83 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
Der 1991 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 die D-Schule in A-Stadt. Er besucht dort das berufliche Gymnasium. Die Entfernung vom W...