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SG Karlsruhe Urteil vom 28.07.2016 - S 3 SO 3787/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsverfahren. Nachzahlung von Sozialleistungen. Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 statt nach der Regelbedarfsstufe 3. Verzinsung der Nachzahlung. Fälligkeit. Maßgeblichkeit des ursprünglichen Anspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Zinsanspruch nach § 44 SGB I teilt als gegenüber dem Hauptanspruch akzessorische Nebenleistung dessen rechtliches Schicksal, so dass bei der Nachzahlung einer Sozialleistung aufgrund eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht auf den Überprüfungsantrag betreffend die Hauptleistung bzw die Entscheidung hierauf abzustellen ist, sondern auf die frühere Fälligkeit nach dem ersten Leistungsantrag im ursprünglichen Verwaltungsverfahren.

2. Bewilligt der Sozialhilfeträger auf Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 31.3.2015 höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe der Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der (höheren) Regelbedarfsstufe 1, hat er die sich hieraus ergebende Nachzahlung nach § 44 SGB I auf der Grundlage der Fälligkeit der ursprünglich bewilligten Leistungen zu verzinsen.

 

Tenor

Der Bescheid vom 6. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Bescheid vom 30. April 2015 zuerkannte Nachzahlung in Anwendung des § 44 SGB I bis einschließlich April 2015 zu verzinsen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verzinsung eines Nachzahlungsbetrags von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Der 1984 gebo...

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