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SG Karlsruhe Beschluss vom 22.09.2014 - S 17 R 1532/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassung der Betriebsprüfung seitens des Arbeitgebers. Uneinbringlichkeit von Zwangsgeld. Zwangshaft. Verhältnismäßigkeit der Mittel. Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber Rentenversicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Zwangsgeld ist uneinbringlich, wenn es ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist.

2. Bei der Zwangshaft handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art 2 Abs 2 GG gewährleistete Freiheit der Person. Sie darf erst angeordnet werden, wenn alle anderen weniger einschneidenden Möglichkeiten zur Durchsetzung des Begehrens erfolglos geblieben sind und immer noch ein öffentlich-rechtliches Interesse an dessen Erfüllung besteht (vgl LSG Celle-Bremen vom 06.11.2002 - L 8 B 286/02 AL).

3. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft im Rahmen einer Betriebsprüfung erscheint bei einer fortgesetzten Verweigerungshaltung des Arbeitgebers zwingend geboten, um die dem Arbeitgeber auferlegte Auskunftspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger durchzusetzen.

 

Tenor

1. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird gegen den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner die Ersatzzwangshaft für die Dauer von sieben Tagen angeordnet.

2. Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Anordnung der Ersatzzwangshaft und den Erlass eines Haftbefehls.

Mit nicht angefochtenem Bescheid vom 21.08.2012 wurde als Termin zur Dur...

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