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SG Hildesheim Urteil vom 27.01.2006 - S 12 SF 45/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung. Bedarfsgemeinschaft als Auftraggeber)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne einer Auftraggebermehrheit nach Ziffer 1008 VV RVG. Die Bedarfsgemeinschaft ist kein Einzelauftraggeber.

 

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 wird abgeändert.

2. Die den Widerspruchsführern im Verfahren 503 - (520) - 24402BG0001678 - W. 1035/05 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten werden festgesetzt auf 858,40 Euro.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger des streitigen Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.

Die aus dem Libanon stammenden Kläger standen bis zum 31. Dezember 2004 im Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem BSHG.

1. Am 30. August 2004 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Diese entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2004, mit welchem sie Leistungen ab dem 1. Januar 2005 gewährte. Unzutreffend wurde hierbei Einkommen in Form von Kindergeld berücksichtigt, welches seitens der Agentur für Arbeit jedoch nicht gewährt wurde. Die Kläger legten mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Januar 2005 Widerspruch ein, mit welchem sie die Gewährung höherer Leistungen begehrten und darauf hinwiesen, dass zu Unrecht Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde. Die Beklagte entsprach dem Widerspruchsbegehren mit Abhilfebescheid vom 22. Februar 2005.

2. Mit anwaltlicher Kostenrechnung vom 2. Februar 2005 beantragten die Kläger sinngemäß die Festsetzung der folgenden Gebühren:

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2500 VV 720,00 €

- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV um 2,0 wegen 10 Auftraggebern -

Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV      20,00 €

Zwischensumme netto        740,00 €

16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV      118,40 €

zu zahlender Betrag        858,40 €

Sie gingen von einer Geschäftsgebühr nach Ziffer 2500 VV RVG in Höhe von 240,00 Euro netto aus, welche gemäß Ziffer 2008 VV RVG auf das Dreifache erhöht wurde.

Die Beklagte setzte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. April 2005 die folgenden Gebühren fest:

Mittelgebühr 2500 VV        240,00 €

Post und Telekommunikation 7002 VV        20,00 €

Zwischensumme:         260,00 €

16 % MwSt:          41,60 €

insgesamt:         301,60€

Nach ihrem Dafürhalten sei nur eine einfache Gebühr festzusetzen.

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und vertraten die Auffassung, dass eine Gebührenerhöhung nach Ziffer 1008 VV RVG eingetreten sei. Auch wenn dem Rechtsanwalt durch zusätzliche Auftraggeber keine weitere Belastung entstanden sei, so sei die Gebührenerhöhung dennoch eingetreten. Es handele sich bei der Gebührenerhöhung um einen typisierten Tatbestand, der eine Prüfung der Arbeitsleistung und der Verantwortung des Rechtsanwaltes im Einzelfall nicht erlaube. Für die Beklagte ergaben sich hieraus keine abweichenden Erkenntnisse, sodass sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 als unbegründet zurückwies. Eine Bedarfsgemeinschaft werde gemäß § 38 SGB II nur durch eine Person vertreten. Es handele sich um eine Rechtseinheit, nicht aber um eine Personenmehrheit. Nur eine Person, nämlich der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, habe einen Anspruch auf Erstattung der im Verfahren entstandenen Kosten. Die weiteren Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft seien nicht als weitere Auftraggeber anzusehen. Eine Gebührenerhöhung nach Ziffer 1008 VV RVG könne nur berücksichtigt werden, wenn der Bevollmächtigte mehrere Bedarfsgemeinschaften vertrete. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Hiergegen richtet sich die am 18. Oktober 2005 beim Sozialgericht Hildesheim eingegangene Klage, mit welcher die Kläger ihr Festsetzungsbegehren weiter verfolgen. Der Anspruch auf Gebührenerhöhung bestehe unabhängig davon, ob mehrere Auftraggeber den Anwalt tatsächlich jeweils individuell beauftragen oder ob sie dies durch einen gemeinsamen Vertreter täten. Die Vertretungsregelung des § 38 SGB II schränke den Anspruch auf Gebührenerhöhung nicht ein. Inhaber des Sozialleistungsanspruches seien stets natürliche Personen. Diese Personen seien auch Individualauftraggeber des Rechtsanwaltes.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 zu verpflichten, die Kosten der Kläger im Widerspruchsverfahren, die mit Kostennote vom 2. Februar 2005 geltend gemacht, zu übernehmen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die von ihr bereits im Widerspruchsbescheid genannten Gründe. Darüber hinaus führt sie aus, dass Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes der Ziffer 1008 VV RVG sei, dass die mit der Vertretung mehrere Auftraggeb...

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