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SG Heilbronn Urteil vom 27.10.2017 - S 8 U 1443/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7. Wie-Beschäftigung. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Gefälligkeit. verwandtschaftliche Sonderbeziehung. enge Ausprägung. Brennholzsägen. privater Heizbedarf der Tante/des Onkels

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen einer gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Wie-Beschäftigung beim Zerkleinern von Brennholz für den privaten Heizbedarf von Verwandten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Sie ist im Jahr 1975 geboren worden. Am 01.11.2014 half die hauptberuflich als Beamte tätige Klägerin ihrem damals 87 Jahre alten Onkel und ihrer damals 82 Jahre alten Tante außerhalb eines betrieblichen Zusammenhangs beim Sägen von Brennholz. Dabei kam sie mit der rechten Hand ins Sägeblatt der von ihr bedienten Wippsäge. Vor dem Unfall war die Arbeit zwischen den anwesenden Personen wie folgt aufgeteilt gewesen: Die Wippsäge war von der Klägerin und ihrer Lebenspartnerin bedient worden. Die Tante hatte die gesägten Stücke aufgesetzt und der Onkel hatte die technischen Arbeitsanweisungen erteilt. Das gesägte Brennholz stammte nicht von einem von den Verwandten der Klägerin selbst bewirtschafteten Forstgrundstück und war zum privaten Gebrauch durch den Onkel bzw. die Tante vorgesehen.

Im Anschluss an das Ereignis wurde die Klägerin per Notarztwagen in eine Klinik gebracht. Der dortige Durchgangsarzt diagnostizierte eine Verletzung der rechten Hand auf Höhe der Grundglieder 2 bis 5 mit mehrfragmentären offenen Frakturen, Verletzung des Nervs N 3 und Strecksehnendurchtrennung EDC 2 bis...

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