Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsausschluss der Nr 40100 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen ab 1.4.2009 verstößt gegen Honorarverteilungsgerechtigkeit
Orientierungssatz
Der zum 1.4.2009 durch die Partner der Bundesmantelverträge eingeführte Abrechnungsausschluss der Ziffer 40100 EBM (juris: EBM-Ä) in den Fällen, in denen in demselben Behandlungsfall sowohl Leistungen des Speziallabors nach dem Abschn 32.3 EBM-Ä als auch Leistungen des Allgemeinlabors nach den Abschn 32.2.1 bis 32.2.7 EBM-Ä erbracht werden, verstößt gegen Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 und unter teilweiser Aufhebung des Honorarbescheides für das zweite Quartal 2009 verpflichtet, der Klägerin die wegen der gleichzeitigen Erbringung von Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.3.7 EBM im selben Behandlungsfall gestrichenen Kostenpauschale 40100 EBM nachzuvergüten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; diese tragen ihre Kosten selbst.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars der Klägerin im zweiten Quartal 2009. Streitig ist dabei die Absetzung der Kostenpauschale nach der Nr. 40100 EBM in den Fällen, in denen neben der Gebührenordnungsposition des Abschnitts 32.3 EBM gleichzeitig auch Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7 EBM abgerechnet wurden.
Die Klägerin ist ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Göttingen, deren angestellte Ärzte sich auf die Erbringung von Laborleistungen spezialisiert haben.
Mit Wirkung ab dem 1. April 2009 änderte der Bewertungsausschuss die Kostenpauschal...