Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsanspruch. Asylbewerberleistung. Grundleistung. Bedarfssatz bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Folgenabwägung
Orientierungssatz
1. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b und des § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG zur Höhe der Bedarfssätze für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften.
2. Dem in einer Sammelunterkunft untergebrachten Asylbewerber sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund einer Folgenabwägung (vorläufig) Leistungen in Höhe der Bedarfssätze nach § 3a Abs 1 Nr 1 und § 3a Abs 2 Nr 1 AsylbLG zu gewähren.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen in Höhe der Bedarfssätze des § 3a Abs.1 Nr. 1 und § 3a Abs. 2 Nr. 1 für die Zeit ab Antragstellung am 29.11.2019 längstens bis zum 31.05.2020 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt E., beigeordnet. Ratenzahlung wird nicht angeordnet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29.11.2019 gegen den Bescheid vom 18.11.2019 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch in die Bedarfsgruppe eins einzuordnen und ...