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SG Hamburg Urteil vom 20.05.2015 - S 44 AL 536/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Warnfunktion der eingetretenen Sperrzeit bei Verhängung weiterer Sperrzeiten

 

Orientierungssatz

1. Das Beschäftigungsangebot bei einer Zeitarbeitsfirma ist für einen Arbeitslosen zumutbar. Dabei ist die Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Im ersten Monat der Arbeitslosigkeit ist die Ablehnung eines Leiharbeitsverhältnisses bei nachgewiesener eigener Arbeitsuche nicht grundlos. Anderes gilt dagegen bei länger bestehender Arbeitslosigkeit. Die Dauer einer erstmals verhängten Sperrzeit wegen einer Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund beträgt drei Wochen.

2. Die Festsetzung einer Sperrzeit von sechs Wochen ist bei Arbeitsablehnung nur im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB 3 rechtmäßig. Vor Verdoppelung der Sperrzeit muss wegen der erforderlichen Warnfunktion ein erster Sperrzeitbescheid erlassen worden sein.

3. Die Sanktionierung durch Festlegung eines erhöhten Absenkungsbetrags soll erst greifen, wenn dem Arbeitslosen durch den vorangegangenen Sanktionsbescheid mit einer Minderung des Sanktionsbetrags in der niedrigeren Stufe die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen geführt worden sind.

4. Bei einem Verstoß gegen versicherungsrechtliche Obliegenheiten tritt eine Sperrzeit von drei Wochen, im Wiederholungsfall eine solche von sechs Wochen und bei dritten und folgenden Verstößen grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.

 

Tenor

Der Bewilligungsbescheid vom 17.9.2013 sowie der Sperrzeitbescheid vom 17.9.2013 (Vermittlungsvorschlag Immobilienkaufmann - zweites versicherungswidriges Verhalten) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.10.2013 wird dahingehend geändert, dass nur eine dreiwöchige Sperrzeit vom 3.8.2013 bis 23.8.2013 mit einer entsprechenden Minderung des Anspruchs auf...

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