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SG Hamburg Urteil vom 20.01.2025 - S 9 KR 3758/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Anspruch auf Pflegehilfsmittel iSv § 40 Abs 1 SGB 11. Passivlegitimation der Krankenkasse. Pflegebett mit hohen Seitengittern und Überkletterschutz zur nächtlichen Beaufsichtigung eines geistig behinderten Kindes im elterlichen Haushalt. keine freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1631b BGB

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Pflegebett mit 170 cm hohen Seitengittern kann die Pflege iSv § 40 SGB XI erleichtern, wenn es die Eltern bei der nächtlichen Beaufsichtigung des geistig behinderten Kindes entlastet und das Kind andernfalls mangels Gefahrenbewusstsein und Schmerzempfinden sowie aufgrund eines gestörten Tag-Nacht-Rhythmus ständiger Überwachung benötigen würde.

2. Die Verwendung eines Pflegebetts mit 170 cm hohen Seitengittern im elterlichen Haushalt stellt keine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne von § 1631b BGB dar und bedarf daher keiner Genehmigung des Familiengerichts.

Orientierungssatz

Die Regelungen des § 40 Abs 5 SGB 11 dienen nur der Verwaltungsvereinfachung bzw der internen Abgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse; sie haben keine Auswirkungen auf die Ansprüche der Versicherten und dürfen weder zu einer Ausweitung noch zu einer Einschränkung bestehender Rechtsansprüche führen. § 40 Abs 5 S 1 SGB 11 kann allerdings zB bei Antragstellung bei einer Krankenkasse zu deren Passivlegitimation auch dann führen, wenn der Anspruch des Leistungsberechtigten nicht nach dem SGB 5, sondern nach dem SGB 11 besteht.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 13.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2022 aufzuheben und den Kläger mit dem beantragten Bett O1 mit einer Liegefläche von 200x90cm nebst Zubehör und Zurüstung gemäß Kostenvoranschlag vom 30.03.2022 zu versorgen.

2. Die ...

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