Tenor
1. Der Bescheid vom 13.04.2021 in Gestalt des Ersetzungsbescheides vom 11.01.2022 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten in Höhe von 2.846,42 € zu erstatten, die ihr für die Durchführung der Kryokonservierung und die anschließende Lagerung der Eizellen bis zum 30.06.2021 entstanden sind.
3. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Kryokonservierung in Höhe von 2.846,42 €.
Bei der im Jahr 1992 geborenen Klägerin wurde im Februar 2021 ein Sigmakarzinom diagnostiziert. Am 10.03.2021 erfolgte die operative Resektion. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 17.03.2021. Mit Antrag vom 24.03.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung im Sinne von fertilitätserhaltenden Maßnahmen vor einer Chemotherapie. Da ihr eine keimzellenschädigende Infusion verabreicht werde, sei für die Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Abschluss der Chemotherapie eine Kryokonservierung zwingend erforderlich. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, bis spätestens zum 31.03.2021 über den Antrag zu entscheiden, weil danach die Chemotherapie beginne und zuvor noch eine Corona-Schutzimpfung erfolgen müsse.
Die medikamentöse Vorbereitung der Kryokonservierung erfolgte ab dem 25.03.2023 durch Bezug der Medikamente. Am 31.03.2021 unterschrieb die Klägerin den Vertrag über die Kryokonservierung und Lagerung von reproduktiven Zellen mit der A. GmbH. Die Kryokonservierung wurde am 05.04.2021 bei der Klägerin durchgeführt. Im Anschluss erfolgte eine Impfung gegen Covid-19 und der Beginn der Chemotherapie am 21.04.2021. Der Beginn der Chemotherapie muss zeitnah nach der Operation eingeleite...