Leitsatz (amtlich)
Kann der Versicherte die im Einzelfall erforderliche Hörgeräteversorgung nicht erhalten, weil es ausgeschlossen ist, diese Hörgeräteversorgung für den festgesetzten Festbetrag zu erhalten und ist aufgrund dessen auch im allgemeinen eine ausreichende Hörgeräteversorgung nicht gewährleistet, so kann der Versicherte die volle Kostenerstattung verlangen
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2001 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2048,13 EUR (= 4005,80 DM) für zwei selbstbeschaffte Hörgeräte Phonak Power Zoom P 4 AZ zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, über die Festbetragsregelung hinaus Kosten der Hörgeräteversorgung der Klägerin zu übernehmen.
Die 1972 geborene Klägerin leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits. Im Jahre 2000 traten bei der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt Geschichte und Germanistik studierte und mit Hörgeräten versorgt war, massive Schwierigkeiten der Sprachdiskrimmination auf. Am 11. August 2000 verordnete daher die behandelnde Fachärztin für HNO Dr. S. aufgrund einer Empfehlung des Hörgeräteakustikers G. der Klägerin 2 Hörgeräte Phonak Power Zoom P4 AZ.
Ihrem Antrag auf Versorgung mit den genannten Hörgeräten fügte die Klägerin im August 2000 befürwortende Stellungnahmen der Ärztin und des Hörgeräteakustikers bei. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung bestätigte am 05. September 2000 die hochgradige Schwerhörigkeit der Klägerin, sah jedoch eine medizinische Ausnahmesituation nicht als gegeben an und befürwortete im Sinne der Gleichstellung aller V...