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SG Hamburg Gerichtsbescheid vom 23.11.2016 - S 2 KR 524/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenkassenwahlrecht des gesetzlich Pflichtversicherten bei Wechsel des zugrundeliegenden Pflichtversicherungsverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 ist der Leistungsempfänger nach § 5 Abs. 2a SGB 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Mit dem Leistungsbezug ist er befugt, eine bestimmte Krankenkasse als gesetzliche Krankenkasse zu wählen, ohne dass es hierzu einer vorherigen ausdrücklichen Kündigung seiner bisherigen Krankenkasse bedarf.

2. Wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Grundsicherungsempfängers nach §§ 190 Abs. 13 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 ist eine Kündigung der vorherigen Krankenversicherung weder notwendig noch möglich. Wird der Betreffende im unmittelbaren Anschluss an den SGB 2-Leistungsbezug versicherungspflichtig beschäftigt, so wird mit dem damit entstandenen neuen selbständigen Versicherungsverhältnis ein neues Kassenwahlrecht ausgelöst, nach dem sich künftig die Kassenzugehörigkeit richtet.

3. Hat die gewählte Krankenkasse die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5 als zuständige gesetzliche Kranenkasse durchgeführt, so ist sie nach § 175 Abs. 5 SGB 5 auch zuständig für die obligatorische Weiterversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5.

4. Die Zahlungsverpflichtung der zuständigen Krankenkasse für stationäre Krankenhausbehandlung entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i. S. von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB 5 erforderlich ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2018; Aktenzeichen B 1 KR 10/18 R)

 

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 73.167,89 EUR zuzüglich 5% Zinsen darauf ab...

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