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SG Hamburg Beschluss vom 24.01.2006 - S 55 AS 1404/05 ER

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Leitsatz (amtlich)

1. Von einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Anteil in Höhe der Mindestgrundrente nach § 31 BVG bzw. eines Bruchteils davon entsprechend der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen.

2. Im Streit um Grundsicherungsleistungen ist ein Anordnungsgrund zumindest dann zu bejahen, wenn die gesetzliche Höhe nicht unerheblich wird und/oder als Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens ggf. eine hohe Nachzahlung zu erwarten ist.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zukünftig – vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 18. Januar 2006 und längstens bis zum 30. Juni 2006 – Arbeitslosengeld II zu gewähren, ohne von der ihm aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlten Verletztenrente einen Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als Einkommen zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

Gründe

Der durch dessen Bevollmächtigte schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm „Leistungen” nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) „in gesetzlicher Höhe zu zahlen”, ist in Würdigung der ursprünglichen Antragsbegründung durch die Bevollmächtigte, aber auch der späteren Schriftsätze des Antragstellers selbst einschließlich des Überprüfungsantrags vom 15. Dezember 2005 und der Widerspruchsbegründung vom 20. Januar 2005 nach dessen Ablehnung dahingehend zu verstehen, dass ...

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