Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versicherungspflicht. Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG. ohne Leistungsbezug nach dem SGB 12 im Anschluss an Inhaftierung. zuständiger Leistungsträger. Empfängerstatus
Leitsatz (amtlich)
§ 5 Abs 8a S 1 SGB 5 knüpft an den Empfängerstatus, dh den tatsächlichen Leistungsbezug an. Liegt ein ablehnender Bescheid des Sozialhilfeträgers über den Leistungsbezug nach dem SGB 12 vor, so sind die Voraussetzungen des § 5 Abs 8a SGB 5 ("Empfänger laufender Leistungen") nicht erfüllt.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 02.08.2007 bis zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29.06.2007, längstens aber bis zur Bestandskraft des Bescheides der Beigeladenen vom 31.07.2007, Krankenversicherungsschutz als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller befand sich vom 19.08.2006 bis 20.06.2007 in Strafhaft. Er erhielt am 20.06.2007 ein Entlassungsgeld i. H. v. 677,41 €. Zuvor war er bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Seit 20.06.2007 absolviert er eine stationäre Therapie im S. Therapiezentrum B.. Ebenfalls am 20.06.2007 beantragte er bei der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII. Die Beigeladene verwies den Antragsteller hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Aufnahme zur Pflichtversicherung. Mit Bescheid vom 29.06.2007 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, der Antragst...